Allgemeine Regelungen
Fernbleiben vom Unterricht
Muss eine Schülerin oder ein Schüler wegen Krankheit dem Unterricht fernbleiben, so teilen dies die Eltern am ersten Tag telefonisch oder über das Kontaktformular auf der Homepage mit. Ebenso die angenommene Dauer des Fehlens.
Die schriftliche Entschuldigung muss spätestens nach Ende der Krankheit beim Klassenlehrer abgegeben werden.
Bei Beurlaubungen für Arzttermine oder ähnlichem, muss die Beurlaubung vor dem Fehlen beim Klassenlehrer mitgeteilt werden.
Für die Beurlaubung bei Feiertagen der verschiedenen Religionen ist ebenfalls der Klassenlehrer zuständig.
Beurlaubungen direkt vor oder nach Ferienabschnitten sind grundsätzlich nicht möglich. In begründeten Ausnahmefällen (Firmenferien, Todesfälle oder wichtige Familienfeste) kann der Schulleiter eine Beurlaubung genehmigen. Ein bereits gekauftes Flugticket ist kein Grund für eine Genehmigung.
Sprechzeiten
Alle Kolleginnen und Kollegen teilen zu Schuljahresbeginn ihre Sprechzeiten mit, die nach Voranmeldung von den Eltern genutzt werden können. Vereinbarungen für zusätzliche Termine können besonders bei berufstätigen Eltern zusätzlich getroffen werden.
Ende November findet außerdem ein Elternsprechtag statt.
Maßnahmen zur Vermeidung von Unterrichtsausfällen
An der Schule gilt das Prinzip der „Verlässlichkeit“, die den Eltern mitgeteilten Unterrichtszeiten werden eingehalten. Änderungen im Stundenplan müssen spätestens einen Tag vorher mitgeteilt werden.
Bei Erkrankungen, Lehrgangsteilnahmen und sonstigen Verhinderungen von Lehrkräften wird der Unterricht durch Vertretung der betroffenen Lehrkraft durchgeführt, soweit das möglich ist.
Da eine Vertretung durch eine andere Lehrkraft nicht immer möglich ist, teilen die Klassenlehrer zu Beginn des Schuljahres die Klasse in Gruppen. Diese werden bei Bedarf auf die anderen Klassen aufgeteilt.